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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Der Besch kann sich allein wegen der Auskunft seines Rechtsfreundes, ohne sich bei der zuständigen Behörde über deren Richtigkeit zu erkundigen, nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 2 VStG berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X04Im RIS seit
20.11.2000