RS Vwgh 1999/9/15 98/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Besch kann sich allein wegen der Auskunft seines Rechtsfreundes, ohne sich bei der zuständigen Behörde über deren Richtigkeit zu erkundigen, nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 2 VStG berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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