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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/04/0063 - 0065, 0067, 0068Rechtssatz
Der VwGH hegt unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 138 Abs 2 WKG 1998, weil Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens die objektive Rechtmäßigkeit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes der Wirtschaftskammer ist. Subjektiv-öffentliche Rechte der kollektivvertragsfähigen Körperschaften bzw der Arbeitnehmer werden nicht berührt, mag auch die Fachgruppenzugehörigkeit Rückwirkungen auf die Interessen der bei diesen Kammermitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer haben. Wenn in dieser Situation der Gesetzgeber die verwaltungsgerichtliche Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit aufsichtsbehördlicher Bescheide im Wege der Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG für die Bf an besondere Voraussetzungen wie hier an jene des § 138 Abs 2 WKG 1998 bindet, so ist das unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040062.X03Im RIS seit
02.07.2001