RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0148

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/04/0164

Rechtssatz

Hat die mangelhafte Befolgung des Mängelbehebungsauftrages ihren Grund darin, dass der Vertreter des Bf den entsprechenden Schriftsatz bereits unterfertigte, obwohl daran einerseits noch eine Korrektur vorzunehmen war und andererseits noch fehlende Beilagen anzuschließen waren, liegt ein Verschulden des Parteienvertreters vor, das - abgesehen von der allgemeinen Bedenklichkeit einer Blankounterschrift - schon deshalb nicht als ein minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG bewertet werden kann, weil auch dem Parteienvertreter im damaligen Zeitpunkt die mehrfache Belastung seines ansonsten verlässlichen Rechtsanwaltsanwärters bewusst sein musste, der er mit umso gewissenhafterer Überwachung seiner Tätigkeit hätte begegnen müssen. In dieser besonderen Stresssituation hätte sich der Anwalt daher auch nicht auf die bloße Erklärung seines Rechtsanwaltsanwärters verlassen dürfen, er habe die ihm erteilten Aufträge auch erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040148.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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