RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0079

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/20 94/04/0098 1

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt voraus, daß durch die Säumnigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerber eingegriffen wird. Einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren steht, solange eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag des Bewilligungswerbers bzw über gegen diesen erhobene Einwendungen des Nachbarn noch nicht ergangen ist, das Recht auf Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht nicht zu (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0042).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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