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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Einvernahme "jedes einzelnen" der von ihr beschäftigten Personen gestellt und dazu ein Konvolut von Namen und Adressen zur Verfügung gestellt. Um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelte es sich dabei nicht, weil das dazu angegebene Beweisthema (nämlich, "dass auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Vertragsverhältnisse einem Werkvertrag entsprochen hätten) nicht den Nachweis konkreter Tatsachen zum Gegenstand hatte (Hinweis E 24.1.1996, 94/13/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130164.X06Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017