RS Vwgh 1999/9/15 97/13/0164

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
BAO §183;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Einvernahme "jedes einzelnen" der von ihr beschäftigten Personen gestellt und dazu ein Konvolut von Namen und Adressen zur Verfügung gestellt. Um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelte es sich dabei nicht, weil das dazu angegebene Beweisthema (nämlich, "dass auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Vertragsverhältnisse einem Werkvertrag entsprochen hätten) nicht den Nachweis konkreter Tatsachen zum Gegenstand hatte (Hinweis E 24.1.1996, 94/13/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130164.X06

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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