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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Tir VergabeG mangels Präjudizialität; keine Zuständigkeit des Tiroler Landesvergabeamtes (TVA) zur Überprüfung von Auftragsvergaben aus dem DienstleistungsbereichRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vermag die vorläufige Annahme im Prüfungsbeschluß, das TVA habe seine Zuständigkeit zur Kontrolle der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die Tiroler Landesregierung zumindest denkmöglich auf das Tir VergabeG gegründet, nicht aufrecht zu erhalten.
Das TVA hat bei seiner Entscheidung nicht das Tir VergabeG, sondern die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und die sogenannte allgemeine Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der auch die Kontrolle von Dienstleistungsaufträgen einschließenden Fassung der genannten Dienstleistungsrichtlinie angewendet. Das allein bedeutet jedoch noch nicht, daß auch der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht anzuwenden hat. Denn ein Gesetz ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn die Behörde es anzuwenden gehabt hätte (vgl. VfSlg. 15.204/1998). Dies ist aber, wie sich aus den Entscheidungen des EuGH in der Rs Dorsch Consult und des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.106/1998 ergibt, offenkundig nicht der Fall, da das TVA zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Überprüfung von Auftragsvergaben aus dem Dienstleistungsbereich nicht zuständig war.
(Anlaßfall B3104/97, E v 15.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G43.1999Dokumentnummer
JFR_10008986_99G00043_01