RS Vfgh 1999/10/14 G43/99

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Tir VergabeG §1
Tir VergabeG §5

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Tir VergabeG mangels Präjudizialität; keine Zuständigkeit des Tiroler Landesvergabeamtes (TVA) zur Überprüfung von Auftragsvergaben aus dem Dienstleistungsbereich

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag die vorläufige Annahme im Prüfungsbeschluß, das TVA habe seine Zuständigkeit zur Kontrolle der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die Tiroler Landesregierung zumindest denkmöglich auf das Tir VergabeG gegründet, nicht aufrecht zu erhalten.

Das TVA hat bei seiner Entscheidung nicht das Tir VergabeG, sondern die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und die sogenannte allgemeine Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der auch die Kontrolle von Dienstleistungsaufträgen einschließenden Fassung der genannten Dienstleistungsrichtlinie angewendet. Das allein bedeutet jedoch noch nicht, daß auch der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht anzuwenden hat. Denn ein Gesetz ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn die Behörde es anzuwenden gehabt hätte (vgl. VfSlg. 15.204/1998). Dies ist aber, wie sich aus den Entscheidungen des EuGH in der Rs Dorsch Consult und des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.106/1998 ergibt, offenkundig nicht der Fall, da das TVA zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Überprüfung von Auftragsvergaben aus dem Dienstleistungsbereich nicht zuständig war.

(Anlaßfall B3104/97, E v 15.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).

Entscheidungstexte

  • G 43/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1999 G 43/99

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G43.1999

Dokumentnummer

JFR_10008986_99G00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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