RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Eine den VwGH treffende Bindungswirkung geht nach stRsp auch von den die Aufhebung erstinstanzlicher Bescheide tragenden Gründen berufungsbehördlicher Kassationsbescheide aus, deren Anfechtbarkeit vor dem VwGH gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet ist (Hinweis

E 14.3.1995, 94/07/0105; E 16.11.1995, 93/07/0186;

E 10.7.1997, 97/07/0015; E 23.10.1997, 96/07/0127 sowie auf die zum Vorstellungsverfahren ergangenen Erkenntnisse etwa vom 14.9.1995, 95/06/0147 und vom 25.1.1996, 94/06/0087, 0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070215.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten