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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Bedenken gegen die inhaltlichen Determinanten für die Rechtsüberleitung der vor der Wr Bauordnungsnovelle LGBl 10/1996 erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips; keine Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung an den Stadtsenat zu einer beschränkten Änderung der vom Gemeinderat erlassenen Verordnungen; keine Gesetzwidrigkeit der Feststellung der Weitergeltung eines Plandokuments; keine Gesetzwidrigkeit dieses PlandokumentsRechtssatz
Keine Bedenken gegen die inhaltlichen Vorgaben der Sanierung bestehender Raumordnungspläne durch ArtII Wr BauO-Nov LGBl 10/1996.
Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtII Abs2 der Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 sind als Determinanten für die Rechtsüberleitung unter der Geltung des §1 Wr BauO idF vor der genannten Novelle erlassener Flächenwidmungs- und Bebauungspläne die Einhaltung der am 01.09.96 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (das sind die nach Aufhebung des §1 Wr BauO durch VfSlg 14041/1995 neu erlassenen §1 und §2 Wr BauO) in den Grundzügen vorgegeben. Gegen diese inhaltlichen Determinanten bestehen unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Verfassungsgerichtshof mißt der Voraussetzung der Einhaltung des Verfahrens gemäß §1 und §2 Wr BauO in den Grundzügen die Bedeutung bei, daß sowohl bei der Abwägung der Ziele als auch bei der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen jener Mindeststandard eingehalten wurde, der im Hinblick auf das Legalitätsprinzip geboten ist, um einerseits eine ausreichende und nachvollziehbare Darstellung der gebotenen Abwägungen sicherzustellen und andererseits auszuschließen, daß das Verwaltungshandeln in einem rechtsfreien Raum ohne Überprüfungsmöglichkeit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit stattfindet.
Keine Bedenken gegen die durch ArtII der Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 erteilte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung an den Stadtsenat zu einer beschränkten Änderung der vom Gemeinderat erlassenen Verordnungen.
ArtII der Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 ermächtigt den Stadtsenat dazu, durch Verordnung festzustellen, daß bereits erlassene Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne oder flächenmäßige Teile dieser Pläne als Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes gelten. An die Tatsache der Unterlassung einer derartigen Feststellung durch den Stadtsenat knüpft der Gesetzgeber die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Damit nimmt der Stadtsenat auf den zeitlichen Geltungsbereich der vom Gemeinderat erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Einfluß.
Aus Art108 B-VG ist für die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, daß der Stadtsenat - der auch die Funktion der Landesregierung ausübt - eine vom Gemeinderat - der auch die Funktion des Landtages ausübt - erlassene Verordnung abändern darf, nichts zu gewinnen, denn die Funktionsbereiche, in denen die genannten Organe im Einzelfall tätig werden, sind streng zu trennen (VfSlg 6146/1970).
Die Wiener Stadtverfassung enthält keine im Landesverfassungsrang stehende Vorschrift, daß die Erlassung von Verordnungen ausschließlich dem Gemeinderat vorbehalten ist.
Ebenso wie der einfache Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bezüglich der Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen Veränderungen mit der Konsequenz herbeiführen darf, daß das nach der neuen Rechtslage zuständige Organ zuständig ist, Verordnungen des früher zuständigen Organs aufzuheben oder abzuändern, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber einem Organ nur eine beschränkte - aber wie oben ausgeführt ausreichend determinierte - Abänderungsbefugnis einräumt, im übrigen aber die Abänderungs- und Aufhebungsbefugnis des erlassenden Organs unberührt läßt.
Keine Gesetzwidrigkeit der Feststellung der Weitergeltung des Plandokuments Nr 4196 gemäß ArtII Abs1 Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 durch die Verordnung des Stadtsenates, Z MA 21C-VO 22B/96, über den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 22. Bezirk, Teilbereich 2.
Der Verfassungsgerichtshof konnte auch auf Grund der vorgelegten Verordnungsakten keinen Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß die Abwägung der Raumplanungsziele einseitig oder lückenhaft vorgenommen oder die Entscheidungsgrundlagen ungenügend erarbeitet wurden.
Keine Gesetzwidrigkeit des Plandokuments Nr 4196.
Die für die Grundstücke getroffenen Festlegungen wurden durch das Plandokument 4196 insofern geändert, als die gemäß §75 Abs1 Wr BauO 1930 idF LGBl 28/1956 für die Bauklasse I höchstzulässige Gebäudehöhe von 9 m unter Berufung auf ArtIV Abs1 der Bauordnungsnovelle 1956 auf 7.50 m herabgesetzt wurde. Eine Beschränkung auf Kleinwohnhäuser oder ein Verbot von Reihenhäusern sahen die vor der Änderung durch das Plandokument 4196 bestehenden Festlegungen nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Legalitätsprinzip, Übergangsbestimmung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Rechtsüberleitung, Sanierung, Determinierungsgebot, Bundeshauptstadt Wien, Behördenzuständigkeit, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1323.1997Dokumentnummer
JFR_10008986_97B01323_01