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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 17 Abs 4 ForstG 1975 sieht vor, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Als Raumordnung ist hier nicht nur die forstliche zu verstehen, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen. Nach stRsp des VwGH sind Flächenwidmungspläne in die Betrachtung einzubeziehen (Hinweis E 17.12.1985, 85/07/0110, VwSlg 11974 A/1985).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X07Im RIS seit
30.01.2002