RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht

Norm

BauRallg;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

§ 17 Abs 4 ForstG 1975 sieht vor, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Als Raumordnung ist hier nicht nur die forstliche zu verstehen, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen. Nach stRsp des VwGH sind Flächenwidmungspläne in die Betrachtung einzubeziehen (Hinweis E 17.12.1985, 85/07/0110, VwSlg 11974 A/1985).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X07

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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