RS Vwgh 1999/9/16 98/07/0047

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §13 Abs2;
FlVfGG §37;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs4;

Rechtssatz

Von den im § 24 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 normierten Rechtsfolgen kann ein Grunddienstbarkeitsberechtigter betroffen sein, der nicht Eigentümer eines Grundstückes ist, das der Flurbereinigung unterzogen oder für dessen Zweck in Anspruch genommen worden ist und dem daher keine Parteistellung gem § 89 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 im Flurbereinigungsverfahren zukommt. § 89 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 gewährt aber anderen als den in den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen genannten Personen Parteistellung insoweit, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070047.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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