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L82000 BauordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 ersetzt das Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG 1990 ein baubehördliches Verfahren, wobei dieser Ersatz aber nur insofern stattfindet, als die zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage zuständige Beh in ihrer Funktion als "Baubehördenersatz" (nur) die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden hat, nicht aber Flächenwidmungspläne. § 29 Abs 13 AWG 1990 besagt aber nicht, dass Flächenwidmungspläne auch dort unbeachtlich sind, wo jene Vorschriften des Bundesrechts, welche die Genehmigungsbehörde infolge des Verweises des § 29 Abs 2 AWG 1990 anzuwenden hat, auf sie verweisen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X08Im RIS seit
30.01.2002