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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §221;Rechtssatz
Das VStG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anordnung des § 51e Abs 4 VStG idF vor der VStG-Novelle BGBl 1998/I/158, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der OGH hat in stRsp zu § 221 StPO, welcher in einer dem § 51e Abs 4 VStG vergleichbaren Weise eine Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese Vorbereitungsfrist nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist (vgl die bei Foregger-Kodek, StPO7, 327, angeführte Rechtsprechung). Begründet wird dies damit, dass bei der Ladung eines Angeklagten zu einer späteren Hauptverhandlung die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden muss. Diese Überlegungen treffen auch auf die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 4 VStG zu. Es mag Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070070.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009