RS Vwgh 1999/9/16 99/01/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

ABGB §151;
ABGB §21;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §25 Abs3;
AVG §9;
FlKonv Art12 Z2;
IPRG §12;
IPRG §7;
IPRG §9 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 25 AsylG 1997 wird - ebenso wie nach § 13 AsylG 1991 - der Jugendwohlfahrtsträger nur dann mit Einleitung eines Verfahrens gesetzlicher Vertreter, wenn die Interessen des Minderjährigen von seinem sonstigen gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können. Wer gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen ist, richtet sich nach österreichischem Recht. Dass hier der Grundsatz der ausschließlichen Anwendung österreichischen Rechtes zum Tragen kommt, wird dadurch untermauert, dass Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber nach dem Recht ihres Heimatstaates bereits volljährig wären, bei Anwendung dieses Rechtes nie einen gesetzlichen Vertreter hätten und daher selbst dann vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden müssten, wenn ihre Interessen von den Eltern wahrgenommen werden können.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010175.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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