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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §151;Rechtssatz
Nach § 25 AsylG 1997 wird - ebenso wie nach § 13 AsylG 1991 - der Jugendwohlfahrtsträger nur dann mit Einleitung eines Verfahrens gesetzlicher Vertreter, wenn die Interessen des Minderjährigen von seinem sonstigen gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können. Wer gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen ist, richtet sich nach österreichischem Recht. Dass hier der Grundsatz der ausschließlichen Anwendung österreichischen Rechtes zum Tragen kommt, wird dadurch untermauert, dass Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber nach dem Recht ihres Heimatstaates bereits volljährig wären, bei Anwendung dieses Rechtes nie einen gesetzlichen Vertreter hätten und daher selbst dann vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden müssten, wenn ihre Interessen von den Eltern wahrgenommen werden können.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010175.X02Im RIS seit
21.02.2002