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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf einVerfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung derBeschwerde eines Betriebsrates betreffend einen Sozialplan undKündigungen aus Anlaß einer Betriebseinschränkung durch dieSchlichtungsstelle; Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gegebenmangels Regelung dieser Angelegenheit im Kollektivvertrag oder in derSatzungRechtssatz
Eine Schlichtungsstelle nach ArbVG ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidungen gemäß §146 Abs2 ArbVG kein Rechtsmittel zulässig ist (s. VfSlg. 15.058/1997). Der administrative Instanzenzug ist also erschöpft und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen liegen vor.
§21 und §23 des Bundeskollektivvertrags vom 12.10.92, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fleischer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Agrar, Nahrung, Genuß -, gültig ab 01.01.93, treffen keine Regelung über einen Sozialplan, sondern wiederholen lediglich die sich bereits aus dem ArbVG ergebenden Voraussetzungen für eine Betriebsvereinbarung (§21) und regeln das Verhalten der Kollektivvertragspartner und die Schlichtung von Auffassungsunterschieden bei Anwendung und Auslegung des Kollektivvertrages (§23). Auch §22 Abs1 verweist hinsichtlich der Regelung der aus dem Arbeitsverhältnis aller Arbeitnehmer entstammenden Angelegenheiten zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat nur auf das ArbVG. Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Kollektivvertragsparteien etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer bei Betriebsänderung (durch Stillschweigen) ausschließen wollten, finden sich gleichfalls nicht, sodaß es sich erübrigt, Zulässigkeit und Wirkungen einer solchen Regelung zu erörtern.
Das Arbeitsverfassungsgesetz schließt die Entscheidung der Schlichtungsstelle aber nur aus, soweit Kollektivvertrag oder Satzung eine Regelung dieser Angelegenheit enthalten.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Arbeitsverfassung,Kollegialbehörde, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B596.1999Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009