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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 haben Parteistellung die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage. Die Wortfolge "die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" ergibt isoliert betrachtet keinen Sinn. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den Worten "der Behandlungsanlage" eine nähere Bestimmung des Begriffes des "Standortes" als "Standort der Behandlungsanlage" vornehmen wollte, die Wortfolge "der Behandlungsanlage" aber falsch positioniert hat. Dies würde die Verwendung des Genetivs ("der Behandlungsanlage") erklären. Vor allem aber ergibt diese Auslegung ein sinnvolles Ergebnis und ist mit der Verwendung des Plurals ("Gemeinden") vereinbar, da es regelmäßig mehrere an die Gemeinde des Standortes der Behandlungsanlage unmittelbar angrenzende Gemeinden gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X05Im RIS seit
21.02.2002