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L82000 BauordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im konkreten Fall sind im Flächenwidmungsplan Waldgrundstücke, auf denen die Behandlungsanlage für ölverunreinigte und sonstige verunreinigte Böden errichtet werden soll, als Grünland ausgewiesen. Mit der Zuweisung einer Fläche im Flächenwidmungsplan zu einer bestimmten Kategorie wird ein öffentliches Interesse an der Nutzung dieser Fläche in jener Art und Weise, welche die betreffende Kategorie zulässt, dokumentiert (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0107). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass durch die Ausweisung als Grünland ein Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes als Wald dokumentiert ist. Die Raumordnungsinteressen gehen damit parallel mit den im ForstG 1975 festgeschriebenen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung. Das bedeutet zwar noch nicht, dass nicht bei entsprechend intensiver Ausprägung eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Fläche keine Rodungsbewilligung erteilt werden könnte; ein solches hochrangiges öffentliches Interesse ist aber nicht zu ersehen, zumal nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik der Walderhaltung auf den in Rede stehenden Flächen auch Bedeutung zukommt, um Rutschungen zu verhindern.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X11Im RIS seit
30.01.2002