RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs2;
BauRallg;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Im konkreten Fall sind im Flächenwidmungsplan Waldgrundstücke, auf denen die Behandlungsanlage für ölverunreinigte und sonstige verunreinigte Böden errichtet werden soll, als Grünland ausgewiesen. Mit der Zuweisung einer Fläche im Flächenwidmungsplan zu einer bestimmten Kategorie wird ein öffentliches Interesse an der Nutzung dieser Fläche in jener Art und Weise, welche die betreffende Kategorie zulässt, dokumentiert (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0107). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass durch die Ausweisung als Grünland ein Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes als Wald dokumentiert ist. Die Raumordnungsinteressen gehen damit parallel mit den im ForstG 1975 festgeschriebenen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung. Das bedeutet zwar noch nicht, dass nicht bei entsprechend intensiver Ausprägung eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Fläche keine Rodungsbewilligung erteilt werden könnte; ein solches hochrangiges öffentliches Interesse ist aber nicht zu ersehen, zumal nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik der Walderhaltung auf den in Rede stehenden Flächen auch Bedeutung zukommt, um Rutschungen zu verhindern.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X11

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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