RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0116

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs1 litf;

Rechtssatz

Hat ein aus dem Grunde eines Gesteinsvorkommens einen besonderen Wert iSd § 18 Abs 1 lit f NÖ FlVfLG 1975 besitzendes Grundstück diesen Wert im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes durch den vollständigen Abbau des Gesteinsvorkommens verloren, dann beseitigt dies die aus § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 sonst erfließende Erforderlichkeit, dieses Grundstück dem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch ein gleichartiges zu ersetzen, ohne dass für diese rechtliche Konsequenz dem Umstand rechtlich Bedeutung zukommen kann, wem die Erträgnisse aus dem Gesteinsabbau zugeflossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070116.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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