Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verkündung des negativen Ergebnisses einer (Rechtsanwalts-)Prüfung mangels Vorliegen eines BescheidesRechtssatz
Weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung eines Prüfungsergebnisses ist als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (mit Judikaturhinweisen). Das bedeutet jedoch nicht, daß Prüfungen völlig der Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im wesentlichen nicht den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen haben: Im konkreten Fall könnte der Beschwerdeführer vor Ablauf der Reprobationsfrist einen Antrag auf Wiederzulassung der (nicht bestandenen) Prüfung stellen, über den mit Bescheid abgesprochen werden müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1242.1999Dokumentnummer
JFR_10008986_99B01242_01