RS Vfgh 1999/10/14 B1242/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verkündung des negativen Ergebnisses einer (Rechtsanwalts-)Prüfung mangels Vorliegen eines Bescheides

Rechtssatz

Weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung eines Prüfungsergebnisses ist als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (mit Judikaturhinweisen). Das bedeutet jedoch nicht, daß Prüfungen völlig der Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im wesentlichen nicht den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen haben: Im konkreten Fall könnte der Beschwerdeführer vor Ablauf der Reprobationsfrist einen Antrag auf Wiederzulassung der (nicht bestandenen) Prüfung stellen, über den mit Bescheid abgesprochen werden müßte.

Entscheidungstexte

  • B 1242/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1999 B 1242/99

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1242.1999

Dokumentnummer

JFR_10008986_99B01242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten