RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs 3 ForstG 1975 ist keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es kommen daher auch andere als die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen als Grundlage für eine Rodungsbewilligung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X02

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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