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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Die Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs 3 ForstG 1975 ist keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es kommen daher auch andere als die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen als Grundlage für eine Rodungsbewilligung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X02Im RIS seit
30.01.2002