RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §26;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VGNov 1988;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Auch für Anlagen für gefährliche Abfälle gilt das Gebot des § 17 Abs 4 ForstG 1975, dass auf die Zielsetzungen der Raumordnung (einschließlich des Flächenwidmungsplanes) Bedacht zu nehmen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für Anlagen für gefährliche Abfälle auf Grund der B-VGNov 1988, BGBl Nr 685, die Kompetenz zur Festlegung von Standorten dem Bund zukommt. Von dieser Standortfestsetzungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im § 26 AWG 1990 Gebrauch gemacht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X09

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten