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L82000 BauordnungNorm
AWG 1990 §26;Rechtssatz
Auch für Anlagen für gefährliche Abfälle gilt das Gebot des § 17 Abs 4 ForstG 1975, dass auf die Zielsetzungen der Raumordnung (einschließlich des Flächenwidmungsplanes) Bedacht zu nehmen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für Anlagen für gefährliche Abfälle auf Grund der B-VGNov 1988, BGBl Nr 685, die Kompetenz zur Festlegung von Standorten dem Bund zukommt. Von dieser Standortfestsetzungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im § 26 AWG 1990 Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X09Im RIS seit
30.01.2002