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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
In der rechtlichen Beurteilung agrarischer Nutzungsrechte ist stets zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die - im Interesse einer Verdeutlichung verkürzt und vergröbert formuliert -
Rechte an eigener Sache sind, und solchen Rechten, die Rechte an fremder Sache sind. Als agrarische Nutzungsrechte an - im weitesten Sinne dieses Wortes - "eigener" Sache sind jene Berechtigungen anzusehen, die einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft zustehen, an welcher die Stammsitzliegenschaft oder Person beanteilt ist. Solche Berechtigungen unterliegen dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze. Von diesen Berechtigungen strikt zu unterscheiden sind jene agrarischen Nutzungsrechte, die auf fremdem Grund ähnlich privatrechtlichen Servitutsrechten zumeist in Form von Weidebezugsberechtigten oder Holzbezugsberechtigten bestehen. Diese Berechtigungen unterliegen rechtlich nicht dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, sondern jenem der in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Waldnutzungsrechte und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 1951/103, ergangenen Waldservitutenlandesgesetze und Weideservitutenlandesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Tiroler Landesgesetzes vom 17.3.1952 über die Behandlung von Waldnutzungsrechten und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 1952/21 (WWSG) (Hinweis E 2.7.1998, 95/07/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070179.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009