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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Gegen die Verfassungmäßigkeit des § 102 Abs 1 lit d WRG bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 8279, 11934, 12240, ua). Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im § 102 Abs 1 lit d WRG der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013