RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0063

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;

Rechtssatz

Gegen die Verfassungmäßigkeit des § 102 Abs 1 lit d WRG bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 8279, 11934, 12240, ua). Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im § 102 Abs 1 lit d WRG der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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