RS Vwgh 1999/9/16 98/07/0047

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;

Rechtssatz

Eine Grunddienstbarkeit iSd § 24 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist nur dann ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Voraussetzung erfüllt eine solche Wegedienstbarkeit nur dann, wenn sie für sämtliche hiezu erforderlichen Grundstücke begründet worden ist. Eine Teilrechtskraft der angeordneten Dienstbarkeit bezüglich einzelner dienender Grundstücke kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070047.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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