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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Grunddienstbarkeit iSd § 24 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist nur dann ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Voraussetzung erfüllt eine solche Wegedienstbarkeit nur dann, wenn sie für sämtliche hiezu erforderlichen Grundstücke begründet worden ist. Eine Teilrechtskraft der angeordneten Dienstbarkeit bezüglich einzelner dienender Grundstücke kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070047.X08Im RIS seit
11.07.2001