RS Vfgh 1999/10/15 KII-1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art138 Abs2
Nö AbfallwirtschaftsG
VfGG §54
VfGG §56 Abs4

Leitsatz

Feststellung der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung landesrechtlicher Regelungen betreffend die Abfallwirtschaft mit Ausnahme von Regelungen für gefährliche Abfälle sowie für andere, mittels einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften geregelter Abfälle; keine Aussagen zum Umfang der Bedarfsgesetzgebung des Bundes in Sachen Abfallwirtschaft

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags der Nö Landesregierung auf Feststellung, ob die Erlassung eines Gesetzes entsprechend dem beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des Nö AbfallwirtschaftsG 1992 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf mit hoheitlichen Regelungen einer Behandlung von Abfällen (§8a) und eines Ablagerungsverbotes (§14a) ist an sich geeignet, Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft zu sein. Ein Gesetzesbeschluß einer gesetzgebenden Körperschaft über den vorgelegten Gesetzesentwurf wurde noch nicht gefaßt.

Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Niederösterreichischen Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des Nö Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 entspricht, fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.

Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen, gelten.

Der Entwurf sieht einerseits eine Verpflichtung der Gemeinden und der Betriebsinhaber vor, Restmüll in einer bestimmten Weise zu behandeln, und enthält andererseits ein Verbot der Ablagerung von Restmüll, der bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Die Verweisung auf §25 Abs2 Nö AbfallwirtschaftsG geht insofern ins Leere, als §25 nur einen Absatz hat.

Die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelungen betreffen daher jedenfalls nicht gefährliche Abfälle.

Die §8a und §14a beziehen sich nicht auf Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

Schon aus diesem Grunde können sich die im Entwurf enthaltenen Regelungen nicht auf Abfälle beziehen, für die der Bund die Bedarfsgesetzgebung gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG in Anspruch genommen hat.

Gemäß §56 Abs4 VfGG hatte der Verfassungsgerichtshof seine Feststellung in dem im Spruch formulierten Rechtssatz zusammenzufassen. Im Hinblick auf das unter Punkt 2 dargestellte Ergebnis sieht sich der Verfassungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß mit dem Rechtssatz Aussagen zur Reichweite der Kompetenz des Bundes gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG hinsichtlich anderer als gefährlicher Abfälle (soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist) nicht getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • K II-1/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.10.1999 K II-1/98

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Kompetenzfeststellung, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KII1.1998

Dokumentnummer

JFR_10008985_98K0II01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten