RS Vwgh 1999/9/16 98/20/0454

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §21 impl;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §26;

Rechtssatz

Die Behörde muss, um die in § 25 WaffG 1996 vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Möglichkeit haben, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (Hinweis E 10.10.1984, 83/01/0110, VwSlg 11546 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200454.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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