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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §21 impl;Rechtssatz
Die Behörde muss, um die in § 25 WaffG 1996 vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Möglichkeit haben, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (Hinweis E 10.10.1984, 83/01/0110, VwSlg 11546 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200454.X02Im RIS seit
21.02.2002