RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0116

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs1 litf;

Rechtssatz

Bezieht ein Grundstück einen seine besondere Behandlung im Zusammenlegungsverfahren rechtfertigenden Wert aus abbaufähigem Gesteinsvorkommen, dann erfährt die Besonderheit dieses Wertes durch den Abbau des Vorkommens zwangsläufig eine Veränderung nach Maßgabe der fortschreitenden Abbautätigkeit. Ist das Gesteinsvorkommen auf dem Grundstück durch die zu Ende gebrachte Abbautätigkeit erschöpft, dann hat es den ihm ursprünglich zugekommenen besonderen Wert iSd § 18 Abs 1 lit f NÖ FlVfG 1975 verloren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070116.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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