RS Vwgh 1999/9/16 99/20/0310

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §13a;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber den Zweitantrag während des gemäß § 44 Abs 2 AsylG 1997 offenen Berufungsverfahrens über seinen ersten Asylantrag gestellt, hätte die Behörde erster Instanz in Ansehung der Unkenntnis des nicht vertretenen Asylwerbers von der im § 44 Abs 2 AsylG 1997 angeordneten und schon vor der Stellung des Zweitantrages ex lege eingetretenen, dem Asylwerber aber noch nicht in der Form eines gemäß § 44 Abs 3 AsylG 1997 gefassten Beschlusses besonders zur Kenntnis gebrachten Rechtsfolge entsprechend anzuleiten und den Zweitantrag, falls der Asylwerber nicht auf dessen gesonderter erstinstanzlicher Erledigung beharrt hätte, zur Einbeziehung in das Berufungsverfahren an die Berufungsbehörde weiterzuleiten gehabt. Zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Asylwerber Asyl zu gewähren sei, ist die Behörde erster Instanz während des anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig. Diesen Umstand hat die belangte Behörde von Amts wegen aufzugreifen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200310.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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