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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des UVPG 1993 über das Bürgerbeteiligungsverfahren räumen keine über das Leitverfahren hinausgehenden Parteistellungen ein. Der Standortgemeinde und den unmittelbar an diese angrenzenden Gemeinden wird lediglich (jedenfalls) Beteiligtenstellung eingeräumt.
Schlagworte
Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X02Im RIS seit
21.02.2002