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25/01 StrafprozessNorm
SaatG 1997 §68;Rechtssatz
Weder das SaatG 1997 noch das VStG enthalten eine Regelung darüber, was hinsichtlich der im § 68 SaatG 1997 angesprochenen Kosten rechtens sein soll, wenn der Beschuldigte nur wegen einzelner ihm zur Last gelegter Übertretungen, mit denen die aufgelaufenen Kosten in Zusammenhang stehen, schuldig erkannt wird. Eine Lösung dieses Problems ist durch eine analoge Heranziehung des § 389 Abs 2 der Strafprozessordnung zu gewinnen. Danach hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden (hier: Die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erbrachte Leistung ist nicht einem der beiden von der Beh dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände - § 71 Abs 1 Z 1 lit a und § 71 Abs 1 Z 2 lit c SaatG 1997 - zuzuordnen, sondern ist unteilbar. Ein Ausscheiden eines Kostenanteiles ist daher "untunlich". Da die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung des § 71 Abs 1 Z 1 lit a SaatG 1997 aufrecht bleibt, bleibt auch die Vorschreibung des Kostenersatzes aufrecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070086.X06Im RIS seit
21.02.2002