RS Vwgh 1999/9/16 99/20/0364

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §39 Abs1;
VwGG §39 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat, ausgehend von der Auslegung des Begriffes Ereignis (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976) in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis B 17.6.1999, 99/20/0253). Im Beschwerdefall war dem Antrag des unabhängigen Bundesasylsenates auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der mit hg Erkenntnis entschiedenen Beschwerdesache betreffend Asylgewährung nicht stattzugeben, weil sich insbesondere vor dem Hintergrund der stRsp d VwGH zu der identen Sachfrage und Rechtsfrage (Hinweis E 30.9.1998, 98/20/0220 ua) dem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, warum die antragstellende Behörde eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nur nahe legende Vorstellung dahingehend hätte haben dürfen, der VwGH werde gemäß § 39 Abs 1 Z 2 VwGG eine mündliche Verhandlung beschließen, obwohl die antragstellende Behörde als damals belangte Behörde durch Unterlassung einer Antragstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 VwGG zu erkennen gegeben hatte, sie sehe eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200364.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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