RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/26 92/07/0159 2 VwSlg 14247 A/1995

Stammrechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch ein Vorhaben geltend machen, kommt im Verfahren Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, ist Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG nicht einzuräumen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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