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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Das gilt auch für Auflagen (Hinweis E 15.7.1999, 99/07/0033). Ist eine unbestimmte Auflage in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an ihrer Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass die Auflage nicht vollzugstauglich ist. Aus einer nicht vollzugstauglichen Auflage aber kann die Partei, zu deren Schutz die Auflage vorgeschrieben wurde, kein Recht ableiten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.5.1994, 92/07/0070. In diesem Erkenntnis ist die Rede von "Bestimmbarkeit", während im Zusammenhang mit der ausreichenden inhaltlichen Determinierung von Bescheiden (Auflagen) von der Rechtsprechung Bestimmtheit gefordert und blosse Bestimmbarkeit ausdrücklich für nicht ausreichend erklärt wird (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163). Das bedeutet aber nicht, dass wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrige Auflagen mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft vollzugstauglich werden, wenn nur eine wie auch immer, etwa durch eine neues Ermittlungsverfahren, herbeizuführende Bestimmbarkeit gegeben ist. Die Bestimmbarkeit in dem zitierten VwGH-Erkenntnis bezog sich, wie aus dem Zusammenhang, in den dieser Ausdruck eingebettet ist, deutlich wird, darauf, dass die Auflagen aus der Verhandlungsschrift in zweifelsfreier Weise zu entnehmen waren. Ist hingegen eine Auflage so unbestimmt, dass sie nicht vollzugstauglich ist, dann können aus ihr keine Rechte abgeleitet werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013