RS Vwgh 1999/9/16 99/01/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Kriminelle Machenschaften von Politikern, die sich nicht mehr an der Macht befinden, die darauf abzielen, Mitwisser früherer (wirtschaftskrimineller) krimineller Taten dazu zu bringen, ihr Wissen nicht preiszugeben, können nicht als Verfolgung wegen (allenfalls auch unterstellter) politischer Gesinnung angesehen werden, weil Kriminalität und Folgehandlungen zu deren Vertuschung nicht der Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft dienlich anzusehen ist. Die Verflechtung von Politikern einer nicht mehr an der Macht befindlichen Partei mit kriminellen Machenschaften und die davon ausgehende Gefahr für Mitwisser ist grundsätzlich daher nicht geeignet, als Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung angesehen werden zu können (was unter politischer Gesinnung oder Anschauung als Ursache eines drohenden Eingriffes von der herrschenden Lehre verstanden wird, ist der Begründung des Erk zu entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010078.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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