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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §473;Rechtssatz
Grunddienstbarkeiten (§ 473 ABGB) können auch als unregelmäßige Dienstbarkeiten (§ 479 ABGB) in Erscheinung treten und daher kann ein Wegerecht durch Ersitzung auch für Personen entstehen (vgl hiezu die bei Dietrich/Tades, ABGB/34, Seite 524 f zu § 479 ABGB wiedergegebene Rechtsprechung der Zivilgerichte). Die Notwendigkeit einer so festgestellten Dienstbarkeit kann nicht deshalb verneint werden, weil derzeit Eigentümeridentität bezüglich des dienstbaren und des herrschenden Grundstückes besteht. Gem § 526 ABGB hört zwar die Dienstbarkeit von selbst auf, wenn das Eigentum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in einer Person vereinigt wird. Bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken wird jedoch auch eine nicht verbücherte Servitut sofort wieder wirksam (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.2.1984, 1 Ob 1/84, SZ 57/38=NZ 1987, 22=MietSlg 36032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070047.X07Im RIS seit
11.07.2001