RS Vwgh 1999/9/16 97/07/0071

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Z3;
GSLG Tir §19 Abs1 litc;

Rechtssatz

Mit seinem modifizierten Antrag auf "Aufhebung eines seit mehr als 10 Jahren gesetzwidrigen Zustandes" (gemeint: die Benützung des Bringungsweges durch hiezu nach Ansicht des Antragstellers nicht berechtigte Dritte) und auf bescheidmäßige Einschränkung des Kreises der zur Benützung dieses Weges Berechtigten macht der Antragsteller grundsätzlich eine Entscheidung durch die Agrarbehörde über eine Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied derselben iSd § 19 Abs 1 lit c Tir GSLG geltend, zumal sich der Antragsteller darauf beruft, dass die diesbezüglichen Beschlüsse der Vollversammlung und der Abschluss eines entsprechenden Übereinkommens durch die Bringungsgemeinschaft mit einer weiteren Bringungsgemeinschaft rechtswidrig gewesen seien. Eine Änderung des Kreises der nach dem Statut der Bringungsgemeinschaft Benützungsberechtigten wurde vom Antragsteller mit seinem (modifizierten) Antrag nicht angestrebt, zumal es ihm gerade um jene Benützer des Bringungsweges ging, die über diesen Kreis hinaus zur Benützung des Weges gegen Entrichtung einer Maut (zuletzt durch Übereinkommen mit der anderen - benachbarten - Bringungsgemeinschaft) zugelassen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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