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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall nach Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Tir VergabeG mangels Präjudizialität; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Überprüfung einer Auftragsvergabe aus dem Dienstleistungsbereich durch das Tiroler Landesvergabeamt (TVA)Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand hinsichtlich von Dienstleistungsaufträgen keine Zuständigkeit des TVA zur Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt wurde (vgl G43/99, B v 14.10.99). Da weder eine Bestimmung des Tir VergabeG von 1994 noch eine andere innerstaatliche, noch eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschrift dem TVA eine solche Kompetenz ausdrücklich zuwies, lag sie in dem für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt bei den ordentlichen Gerichten.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und ihre Zuständigkeit als gegeben erachtete, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam und verletzte dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B3104.1997Dokumentnummer
JFR_10008985_97B03104_01