RS Vwgh 1999/9/16 97/20/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/68 B 22. Jänner 1969 VwSlg 7492 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung weggefallen, so ist deren Entscheidungspflicht untergegangen und die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung des Bfrers zu deren Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B 11.1.1963, 0303/62, VwSlg 5935 A/1963).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200418.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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