RS Vwgh 1999/9/16 99/01/0182

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs5;
AVG §67f Abs1;

Rechtssatz

Durch die Wortfolge Parteien ausdrücklich darauf verzichten in § 67d Abs 5 AVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt. Ein bloßes Schweigen der Parteien des Verwaltungsverfahrens auf die Anfrage seitens der Behörde, ob die Neudurchführung des Beweisverfahrens verlangt werde, reicht nicht aus, einen solchen ausdrücklichen Verzicht annehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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