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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d Abs5;Rechtssatz
Durch die Wortfolge Parteien ausdrücklich darauf verzichten in § 67d Abs 5 AVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt. Ein bloßes Schweigen der Parteien des Verwaltungsverfahrens auf die Anfrage seitens der Behörde, ob die Neudurchführung des Beweisverfahrens verlangt werde, reicht nicht aus, einen solchen ausdrücklichen Verzicht annehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010182.X01Im RIS seit
20.11.2000