RS Vwgh 1999/9/16 97/20/0418

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §44 Abs1;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da das Asylverfahren des Asylwerbers bereits vor dem 1.1.1998 bei den Asylbehörden anhängig war, ist der Bundesminister für Inneres seit dem Inkrafttreten des AsylG 1997 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung des Asylwerbers zuständig. Seine Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung dieser im vorliegenden Fall belangten Behörde steht somit seit dem 1.1.1998 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bliebe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verloren gegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde es mit sich bringen, dass dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem unabhängigen Bundesasylsenat) die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlagen bietet (Hinweis B 23.9.1998, 97/01/0648). Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang der Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung des Asylwerbers zu ihrer Erhebung unzulässig geworden und war zurückzuweisen.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200418.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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