RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0159

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;

Rechtssatz

Der in § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 für die Ermittlung von Bestand und Umfang agrarischer Anteilsrechte primär vorgesehene urkundliche Nachweis setzt nicht bloß das Vorhandensein entsprechender Urkunden, sondern iSd durch diese Urkunden zu erbringenden Nachweises darüber hinaus auch voraus, dass die Inhalte der betroffenen Urkunden sowohl einzeln als auch im Verhältnis zueinander betrachtet in einer mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung übereinstimmenden Weise nachvollziehbar zuverlässig Auskunft über Bestand und Umfang des in Streit stehenden Rechtes geben (Hinweis E 8.4.1997, 94/07/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070159.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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