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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Servitutsberechtigte als Nichtmitglied der Agrargemeinschaft ortsübliches Stockgeld für bezogenes Sevitutsholz an die Agrargemeinschaft zu leisten hatte, kommt es nicht darauf an, ob auch die Agrargemeinschaftsmitglieder für ein kraft agrarischen Anteilsrechtes am Gut der Agrargemeinschaft bezogenes Holz Stockgeld zu bezahlen pflegten, weil eine bloß unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft geltende Übung ihr Außenverhältnis zu Nichtmitgliedern nicht beeinflussen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070179.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009