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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (hier betreffend ein Wasserkraftwerk), in welcher dem Bewilligungswerber aufgetragen wurde, die Schüttung all jener Quellen, die für die Trinkwasserversorgung, Nutzwasserversorgung und Löschwasserversorgung einschließlich der Viehtränke in Betracht kommen und durch die Baumaßnahmen oder den Wasserentzug betroffen werden können, in zweckentsprechenden Zeiträumen zu messen, ist unbestimmt und daher nicht vollzugstauglich. Sie umschreibt weder konkret jene Quellen, auf die sie sich bezieht, noch determiniert sie die zeitliche Dimension der Messungen, sodass auch nicht festgestellt werden kann, wie lange solche Messungen stattzufinden haben. Die Anordnung, in "zweckentsprechenden" Zeiträumen zu messen, ist nicht ausreichend bestimmt (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013