RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Die Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (hier betreffend ein Wasserkraftwerk), in welcher dem Bewilligungswerber aufgetragen wurde, die Schüttung all jener Quellen, die für die Trinkwasserversorgung, Nutzwasserversorgung und Löschwasserversorgung einschließlich der Viehtränke in Betracht kommen und durch die Baumaßnahmen oder den Wasserentzug betroffen werden können, in zweckentsprechenden Zeiträumen zu messen, ist unbestimmt und daher nicht vollzugstauglich. Sie umschreibt weder konkret jene Quellen, auf die sie sich bezieht, noch determiniert sie die zeitliche Dimension der Messungen, sodass auch nicht festgestellt werden kann, wie lange solche Messungen stattzufinden haben. Die Anordnung, in "zweckentsprechenden" Zeiträumen zu messen, ist nicht ausreichend bestimmt (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten