RS Vfgh 1999/10/15 V77/98, V78/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
Verordnung der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes vom 05.05.94. 07.07.94. 05.03.96 und 09.05.96

Leitsatz

Aufhebung der Verordnung im Anlaßfall nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsrechtes über die sogenannte Vertragsraumordnung

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates (Gemeindevertretung) der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 05.05.94, 07.07.94, 05.03.96 und 09.05.96) wird, soweit damit für die Parzellen 56/11 und 56/18, KG Thurnberg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-ländliches Gebiet" festgesetzt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Gemeinde Puch hat bei der Beschlußfassung über die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes die verfassungswidrige Bestimmung des §14 Abs2 Sbg RaumOG 1992 (she E v 13.10.99, G77/99 ua) angewendet.

Die in Prüfung gezogene Verordnung war daher, soweit sie sich auf die Parzellen 56/11 und 56/18 bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: B986,987/97, E v 15.10.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 77,78/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.10.1999 V 77,78/98

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V77.1998

Dokumentnummer

JFR_10008985_98V00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten