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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0067Rechtssatz
Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch den VwGH bindende Wirkung der Gründe eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheides (Hinweis E 16.11.1993, 90/07/0036; E 28.7.1994, 93/07/0155; E 14.3.1995, 94/07/0105; E 1.7.1998, 96/09/0319) geht nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides keinen Anlass gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsansicht der berufungswerbenden Partei entgegengetreten oder einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, und auch nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten darstellen (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0055; E 28.3.1996, 96/07/0041; E 17.12.1996, 96/05/0150; E 25.3.1997, 96/05/0262; E 29.4.1997, 96/05/0158).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070066.X02Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010