RS Vwgh 1999/9/16 98/07/0066

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0067

Rechtssatz

Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch den VwGH bindende Wirkung der Gründe eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheides (Hinweis E 16.11.1993, 90/07/0036; E 28.7.1994, 93/07/0155; E 14.3.1995, 94/07/0105; E 1.7.1998, 96/09/0319) geht nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides keinen Anlass gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsansicht der berufungswerbenden Partei entgegengetreten oder einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, und auch nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten darstellen (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0055; E 28.3.1996, 96/07/0041; E 17.12.1996, 96/05/0150; E 25.3.1997, 96/05/0262; E 29.4.1997, 96/05/0158).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070066.X02

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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