Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/10/0390 7Stammrechtssatz
Die Mitwirkungspflicht der Partei kommt im Rodungsverfahren insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X05Im RIS seit
30.01.2002