RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs2;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Ausführungen zum Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für ölverunreinigte und sonstige verunreinigte Böden. (Hier: Der Antragsteller behauptet, das öffentliche Interesse an der Errichtung der beantragten Anlage sei deshalb gegeben, weil durch eine entsprechend nahe Entsorgungsmöglichkeit die Transportkosten für Abfall gering gehalten werden könnten, wodurch die Neigung und der Anreiz, sich des Abfalles auf ungesetzliche Art zu entledigen, geringer würden. Durch die Transportrisiken würde auch die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt. Auch müsse die Bearbeitung von Abfall Vorrang gegenüber der bloßen Deponierung haben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X03

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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