RS Vwgh 1999/9/16 98/20/0543

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Staatsverfassung des Iran, welche auf dem Koran und damit auf der religiösen Grundlage des Islams aufbaut, dessen Lehren der Verfasser des Buches (hier: Die Satanischen Verse von Salman Rushdi) mit dessen Inhalt nach Auffassung der religiösen (politischen) Führer dieses Staates wesentlich verletzt habe, weshalb gegen diesen bekanntermaßen (über Jahre hindurch) ein Todesurteil ausgesprochen worden war, ist die mögliche Qualifikation einer bestehenden Strafdrohung für den Besitz dieses Buches als politisch und somit die Zuordnung der Verfolgung des Beschwerdeführers als solche im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv wegen einer angenommenen politischen Gesinnung keineswegs ausgeschlossen (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0350).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200543.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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