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L82000 BauordnungNorm
AWG 1990 §26;Rechtssatz
§ 26 AWG 1990 sieht nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Solange aber der Bund von seiner Planungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, ist es der auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Raumplanung, zu der auch der Flächenwidmungsplan gehört, nicht verwehrt, Flächen ihrer Planung zu unterwerfen. Der Bundesgesetzgeber wiederum ist nicht gehindert, in Form einer "Bedachtnahme" auch an Planungen anderer Planungsträger anzuknüpfen, soweit er nicht selbst von seiner eigenen Planungskompetenz Gebrauch macht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X10Im RIS seit
30.01.2002