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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §2 Abs8;Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber in der Verordnungsermächtigung des § 29 Abs 18 AWG 1990 auf die Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle als Gegenstand einer zu erlassenden Verordnung ausdrücklich hingewiesen hat, zwingt nicht zu dem Schluss, die Abfallqualitätskriterien fielen deshalb nicht unter den Begriff des Standes der Technik iSd § 2 Abs 8 AWG 1990. Gegen diesen Schluss spricht der Ausdruck "einschließlich" in der Bestimmung des § 29 Abs 18 AWG 1990 ebenso wie die Legaldefinition des Standes der Technik in § 2 Abs 8 AWG 1990, die mit ihrem Verweis auch auf "Verfahren" und "Betriebsweisen" eine Einschränkung des Begriffes des Standes der Technik auf Komponenten des bloßen bautechnischen Anlagenstandards nicht zulässt. In eindeutig die gleiche Richtung weist auch die in § 31b Abs 4 WRG formulierte Definition des Standes der Deponietechnik mit der Einhaltung jener (und mangels anderer gesetzlicher Formulierung daher: aller) Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs 18 und des § 29 Abs 19 AWG 1990 verordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070102.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009