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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SaatG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Ein nicht den Bestimmungen des SaatG 1997 über Saatgut entsprechender Senf kann auch keine Kontrollnummer, Referenznummer oder Bezugsnummer haben. Auch eine Angabe der Saatgutkategorie ist nicht möglich, weil solcher Senf in keine Saatgutkategorie fällt. Mit der Übertretung des § 71 Abs 1 Z 1 lit a SaatG 1997 war daher eine Übertretung des § 71 Abs 1 Z 2 lit c legcit zwingend verbunden. Eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des Deliktes nach § 71 Abs 1 Z 2 lit c SaatG 1997 im vorliegenden Fall von der Strafdrohung gegen das Delikt nach § 71 Abs 1 Z 1 lit a legcit miterfasst wird, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht. Es liegt daher Konsumtion vor. Der Beschuldigte durfte nicht auch wegen Übertretung des § 71 Abs 1 Z 2 lit c SaatG 1997 bestraft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070086.X04Im RIS seit
21.02.2002